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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

LB Ladenbau Design GmbH
(Stand 12.2014)


1. Geltungsbereich

1.1 Allen Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen der LB Ladenbau Design GmbH liegen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) zugrunde. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder von diesen Bedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers widersprechen wir ausdrücklich. Diese erhalten auch keine Geltung dadurch, dass wir unsere Lieferung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos ausführen.

1.2 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Auftragsannahme und Preise

2.1 Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Kunden von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit unserer Bestätigung zustande.

2.2 Unsere Preise für Lieferungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Werk frei LKW/Wagon verladen und ausschließlich Verpackung. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen auch zuzüglich Zöllen sowie sonstigen Gebühren und anderen öffentlichen Abgaben. Sofern ausnahmsweise der Versand zum Bestimmungsort vereinbart ist, so verstehen sich die Preise einschließlich Lieferkosten und einschließlich Verpackung, jedoch zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen auch zuzüglich Zöllen sowie sonstigen Gebühren und anderen öffentlichen Abgaben.

2.3 Nach der Auftragsbestätigung zusätzlich durch den Kunden in Auftrag gegebene Zusatzleistungen werden nach Aufwand berechnet.

3. Gewährleistung

3.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

3.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

3.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

3.4 Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unter den in Ziff. 10 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

3.5 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns gehemmt.

3.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

3.7 Für normale Abnutzung, insbesondere an Verschleißteilen besteht keine Gewährleistungspflicht. Eine Gewährleistungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn Schäden oder Störungen an dem Liefergegenstand eintreten, die auf unsachgemäße Behandlung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsbedingungen zurückzuführen sind.

3.8 Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessung und Material (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen und insbesondere wenn diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen, berechtigen nicht zur Beanstandung des Vertragsgegenstandes. Für Toleranzen gelten, soweit vorhanden DIN-Normen und unsere Werks-Normen.

4. Lieferung / Versand

4.1 Lieferungen erfolgen ab Werk.

4.2 Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.3 Wir können - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden - dem Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

4.4 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

4.5 Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn- die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und- dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

5. Gefahrübergang/Versicherung

5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (zB. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

5.2 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

5.3 Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

5.4 Ist mit dem Kunden vereinbart, dass wir die Auslieferung der Ware auf eigene Kosten übernehmen, und kommt es zu Verzögerungen der Abnahme am vereinbarten Auslieferungstage von mehr als 2 Stunden, weil der Kunde diese nicht abnehmen kann (z.B. weil am Auslieferungstage nicht alle Lieferanten unmittelbar abgefertigt werden können), hat der Kunde unsere darüber hinaus gehenden Kosten, insbesondere die üblichen Bereitstellungskosten für Mitarbeiter und LKW, zu ersetzen.

6. Montagearbeiten

Für den Fall, dass Montage- und Installationsarbeiten vereinbart sind, hat der Kunde alle Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass unmittelbar nach Anlieferung mit der Montage begonnen und diese ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann, andernfalls sind wir berechtigt, Wartezeiten zu berechnen. Der Kunde hat auf seine Kosten, insbesondere sämtliche Gas-, Wasser- und Elektroinstallationsarbeiten ausführen zu lassen bzw. bereitzustellen.

7. Zahlung, Zahlungsverzug

7.1 Ist die vertragliche Leistung von uns erbracht und abgeliefert, bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung innerhalb von 14 Tagen fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

7.2 Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zum Einbehalt in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

7.3 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Kunden.

7.4 Im Verzugsfall so sind wir berechtigt, vom Verzugszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.

7.5 Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

8. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Kunde einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

9. Pauschalierter Schadensersatz im Kündigungsfalle

Kündigt der Kunde vor Ausführung den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme (netto) als Schadensersatz zu verlangen. Dem Kunden bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

10. Haftung und Schadensersatz wegen Verschuldens

10.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eingeschränkt.

10.2 Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

10.3 Soweit wir gemäß 10.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

10.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 3 Mio je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

10.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

10.6 Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

10.7 Die Einschränkungen dieser vorstehenden Bestimmung (Ziff. 10) gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

11. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.

11.1 Der Kunde ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

11.2 Erfolgt die Lieferung für einen vom Kunden unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Kunden gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Kunde hiermit an uns ab.

11.3 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

11.4 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Kunden bzw. im Auftrag des Kunden als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

12. Geistiges Eigentum

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Wir behalten uns die Berechnung der durch Zeichnungs- und Entwurfserstellung entstandenen Kosten vor.

13. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

13.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.

13.2 Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz unseres Unternehmens unserer Sitz in 33449 Langenberg.

13.3 Wir sind berechtigt, die auf Grund der Geschäftsbeziehungen von unserem Kunden erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundes-Datenschutzgebers zu verarbeiten, insbesondere auch den Kreditversicherern die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln.

13.4 Die Abtretung von Ansprüchen, die unserem Kunden aus der Geschäftsverbindung gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen.

13.5 Von diesen Bedingungen im Einzelfall abweichende Vereinbarungen, insbesondere wenn diese mit unseren Angestellten oder Handlungsgehilfen verabredet worden sind, sind nur bei schriftlicher Bestätigung (mindestens in Textform) durch uns verbindlich. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Kunde uns ein Angebot in schriftlicher Form unterbreitet hat oder wir dem Kunden einen Umstand besonders zugesichert haben.

13.6 Sollte eine dieser Bestimmungen nichtig sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.